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§13b UStG Bauleistung Check

Muss ich diese Rechnung mit Umkehr der Steuerschuld stellen oder mit normaler Umsatzsteuer? 4 Fragen, klare Antwort, Mustertext direkt zum Kopieren.

Frage 1 von 4
Ist dein Kunde ein Unternehmer?
Also eine Firma, Selbstständige Person, GbR, GmbH oder ähnliches — nicht eine Privatperson. Bei Privatkunden (Endverbrauchern) greift §13b grundsätzlich nicht.
Frage 2 von 4
Ist deine Leistung eine Bauleistung im Sinne §48 EStG?
Bauleistung = alles was direkt am Bauwerk passiert: Errichtung, Reparatur, Instandhaltung, Änderung, Wartung oder Reinigung. Dazu gehören Sanitär, Heizung, Elektro, Maler, Trockenbau, Dach, Gerüst, Fliesen, Estrich. Reine Planungs- oder Bauleitungs-Leistungen ohne Eingriff am Bauwerk gehören NICHT dazu.
Frage 3 von 4
Ist dein Kunde selbst Bauunternehmer?
Damit §13b greift muss dein Kunde nachhaltig selber Bauleistungen erbringen. Sicherer Indikator: er hat eine Bescheinigung USt 1 TG vom Finanzamt (lass dir die Kopie geben). Bei einem Subunternehmer-Auftrag von einem Generalunternehmer ist das fast immer der Fall.
Frage 4 von 4
Bist du selbst auch Bauunternehmer?
Erbringst du selbst auch nachhaltig Bauleistungen, oder ist diese eine Ausnahme in einem anderen Geschäft? Im Normalfall (Bauhandwerker, SHK-Betrieb, Elektrobetrieb, etc.) → Ja.

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Wichtig: Dieser Check ist eine Orientierungshilfe und ersetzt keine Steuerberatung. Bei größeren Aufträgen oder unklaren Fällen frage deinen Steuerberater. Awerka übernimmt keine Haftung für die rechtliche Korrektheit.

§13b automatisch in Rechnungen

In Awerka hinterlegst du pro Kunde einmal das Flag „ist Bauunternehmer (USt 1 TG)". Awerka stellt dann jede Bauleistungs-Rechnung automatisch ohne USt aus — mit korrektem Hinweistext. Keine Fehler mehr, keine USt-Anpassungen bei der Steuererklärung.

§13b UStG verstehen

Die Reverse-Charge-Regelung nach §13b UStG ist eine Sonderregel für die Bau-Branche. Normalerweise weist der Leistende (du als Handwerker) die Umsatzsteuer auf seiner Rechnung aus und führt sie ans Finanzamt ab. Bei §13b ist es genau umgekehrt: der Leistungsempfänger (dein Kunde) schuldet die Umsatzsteuer.

Sinn der Regelung

Die Reverse-Charge-Regelung soll Umsatzsteuer-Betrug verhindern, der früher gerade in der Bau-Branche häufig vorkam: Subunternehmer haben USt ausgewiesen, kassiert und sind dann „verschwunden" ohne sie ans Finanzamt abzuführen. Beim Reverse-Charge wird der Generalunternehmer zum Steuerschuldner — das ist sicher und transparent.

Voraussetzungen (alle müssen erfüllt sein)

  1. Beide Parteien sind Unternehmer (kein B2C)
  2. Die Leistung ist eine Bauleistung im Sinne §48 EStG
  3. Der Empfänger erbringt selbst nachhaltig Bauleistungen (Indikator: USt 1 TG)
  4. Der Leistende erbringt selbst Bauleistungen

Auswirkungen für dich

  • Du fakturierst ohne Umsatzsteuer (Netto-Betrag)
  • Auf der Rechnung steht der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß §13b Abs. 5 UStG"
  • Du führst keine USt ab — der Kunde tut es
  • Deine eigene Vorsteuer (für Material, Werkzeug, etc.) bleibt voll abzugsfähig
  • In der Umsatzsteuer-Voranmeldung kommen die Beträge in Zeile 60 (Bauleistungen §13b)

Wann §13b NICHT greift

  • Kunde ist Privatperson → normale Rechnung mit USt
  • Keine Bauleistung (z.B. Architektenleistung, Gutachten) → normale Rechnung mit USt
  • Kunde ist kein Bauunternehmer (z.B. Restaurant, das Renovierung in Auftrag gibt) → normale Rechnung mit USt
  • Material-Lieferung ohne Bauleistung (reine Warenlieferung) → normale Rechnung mit USt

Häufige Fragen

§13b UStG (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, sogenannte Reverse-Charge-Regelung) gilt im Bau-Bereich dann, wenn ein Bauunternehmer eine Bauleistung an einen anderen Bauunternehmer erbringt. Beide müssen Unternehmer sein, die Leistung muss eine Bauleistung im Sinne §48 EStG sein und der Empfänger muss selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen — nachgewiesen typischerweise durch eine Bescheinigung USt 1 TG des Finanzamts.

Bauleistungen im Sinne von §48 EStG sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Dazu zählen Rohbau, Ausbau, Sanitär, Heizung, Elektro, Maler, Bodenbeläge, Dachdeckerarbeiten, Gerüstbau und ähnliches. Reine Planungs- und Bauleitungs-Leistungen ohne Eingriff am Bauwerk fallen nicht darunter.

Die USt 1 TG ist eine Bescheinigung des Finanzamts, dass dein Kunde nachhaltig Bauleistungen im Sinne §13b UStG erbringt. Sie wird auf Antrag ausgestellt und gilt drei Jahre. Bei Vorliegen darfst und musst du dem Kunden ohne USt fakturieren. Lass dir die Bescheinigung vor der ersten Rechnung in Kopie geben und prüfe das Ausstellungsdatum.

Wenn du fälschlich ohne USt fakturiert hast obwohl §13b nicht greift, musst du die USt nachträglich abführen — auch wenn du sie nie vom Kunden bekommen hast. Andersrum: wenn du USt ausweist obwohl §13b greift, ist dein Kunde nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und kommt auf dich zu. In beiden Fällen unangenehm. Im Zweifel: Steuerberater fragen oder konservativ mit USt fakturieren und Korrektur-Rechnung schreiben wenn der Kunde widerspricht.

Klassische Reverse-Charge-Branchen sind SHK (Sanitär, Heizung, Klima), Elektro, Maler, Dachdecker, Trockenbau, Estrich, Tischler/Schreiner mit Einbauten, Fliesenleger, Gerüstbau und alle weiteren Bauhandwerker. Auch Subunternehmer-Konstellationen — wo also ein Generalunternehmer eine Bauleistung an einen anderen weitergibt — sind ein typischer §13b-Fall.

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