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Zeiterfassungspflicht: Was das Gesetz verlangt
Ist Zeiterfassung Pflicht? Ja! Hier ein Überblick zur gesetzlichen Zeiterfassungspflicht in Deutschland, Österreich und der Schweiz.
Zeiterfassungspflicht in Deutschland
Seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13. September 2022 besteht in Deutschland eine Pflicht zur systematischen Erfassung aller Arbeitszeiten. Das Urteil setzt die EU-Arbeitszeitrichtlinie auf Basis von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG um. Ein konkretes Gesetz steht noch aus – der Koalitionsvertrag 2025 sieht elektronische Zeiterfassung mit Übergangsfristen je nach Betriebsgröße vor.
Was muss aufgezeichnet werden?
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
- Gesamtdauer der Arbeitszeit
- Pausen und Ruhezeiten
- Überstunden und Mehrarbeit
Geplante Übergangsfristen
- Über 250 Beschäftigte: 1 Jahr
- Unter 250 Beschäftigte: 2 Jahre
- Unter 50 Beschäftigte: 5 Jahre
- Unter 10 Beschäftigte: dauerhafte Befreiung von elektronischer Erfassung
Folgen bei Verstößen
Ohne ordnungsgemäße Aufzeichnungen kehrt sich die Beweislast in Arbeitsstreitigkeiten um. Bei Missachtung behördlicher Anordnungen drohen Bußgelder bis 30.000 €. Reine Vertrauensarbeitszeit ohne jegliche Erfassung ist nicht mehr zulässig (VG Hamburg, August 2024).
Zeiterfassungspflicht in Österreich
In Österreich besteht die Aufzeichnungspflicht seit 1969 gemäß § 26 Arbeitszeitgesetz (AZG). Die Pflicht gilt für alle Betriebe und Arbeitnehmer – unabhängig von der Betriebsgröße. Nur leitende Angestellte und Freiberufler sind vom AZG ausgenommen. Die Erfassung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Was muss aufgezeichnet werden?
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
- Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit
- Pausen und Ruhezeiten
- Überstunden und Mehrarbeit
Aufbewahrung und Transparenz
- Aufbewahrungsfrist: mindestens 1 Jahr (Lenker: 24 Monate)
- Arbeitnehmer können einmal monatlich eine Kopie ihrer Aufzeichnungen verlangen
- Das Arbeitsinspektorat kann jederzeit Einsicht verlangen
Folgen bei Verstößen
Verstöße werden vom Arbeitsinspektorat mit Geldstrafen bis zu 3.600 € pro Arbeitnehmer bei Erstverstößen geahndet. Bei Wiederholung drohen bis zu 7.200 € pro Arbeitnehmer.
Zeiterfassungspflicht in der Schweiz
Gemäß Art. 46 Arbeitsgesetz (ArG) besteht in der Schweiz eine Aufzeichnungspflicht für Arbeitszeiten. Das Gesetz unterscheidet drei Modelle: systematische Erfassung (Standard), vereinfachte Erfassung für Arbeitnehmer mit flexiblen Arbeitszeiten und Verzicht auf Erfassung für Gutverdiener mit hoher Autonomie.
Was muss aufgezeichnet werden?
- Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit
- Pausen ab 30 Minuten
- Ausgleichsruhezeiten und Überstunden
- Sonntags- und Nachtarbeit
Sonderregelungen
- Vereinfachte Erfassung: nur Tagesgesamtzeit für Arbeitnehmer mit flexiblen Arbeitszeiten
- Verzicht: möglich bei GAV, Einkommen über CHF 120.000 und hoher Autonomie
- Ausnahmen: Handelsreisende und leitende Angestellte
- Aufbewahrungsfrist: 5 Jahre
Folgen bei Verstößen
Das kantonale Arbeitsinspektorat überwacht die Einhaltung. Verstöße führen zunächst zu einer Verwarnung. Wird diese missachtet, drohen kantonale Bussen. Die Höhe variiert je nach Kanton.
Awerka hilft Ihnen, die Zeiterfassungspflicht zu erfüllen – mit automatischer Zeiterfassung, Exportfunktionen und revisionssicherer Dokumentation.
Letztes Update: Januar 2026. Diese Übersicht ist nur zur Info und stellt keine Rechtsberatung dar.
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